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   BVerwG, 29.03.1995 - 3 B 20.95   

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https://dejure.org/1995,18014
BVerwG, 29.03.1995 - 3 B 20.95 (https://dejure.org/1995,18014)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1995 - 3 B 20.95 (https://dejure.org/1995,18014)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1995 - 3 B 20.95 (https://dejure.org/1995,18014)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund mangelnder Zulassungsgründe - Rechtliches Gehör im Hinblick auf die Problematik des "Angewiesenseins des Verpächters auf die Referenzmenge"

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.09.1994 - 3 C 1.92

    Milcherzeugung - Beendigung des Pachterhältnisses - Übergang der Referenzmenge -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1995 - 3 B 20.95
    Anders wäre der Fall des Klägers nur dann zu beurteilen, wenn das Urteil des beschließenden Senats vom 1. September 1994 - BVerwG 3 C 1.92 - die entscheidungstragende Aussage enthielte, daß der Grundsatz, die Referenzmenge gehe erst mit dem Besitzwechsel über, für Fälle des § 7 Abs. 3 b MGV nicht gelte.
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1995 - 3 B 20.95
    Die angeblich unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist aber keine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 Nr. 260) und kann für sich genommen nicht zur Zulassung der Revision führen.
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1995 - 3 B 20.95
    Ein solcher Grundrechtsverstoß liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]).
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